ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN (Version: 2023 12)

ARTIKEL 1: ALLGEMEINES

1.1. Der Zweck der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht in der Definition der Rechte und Pflichten von COVER GROUP SRL, ZDU, 0442.602.783, nachfolgend bezeichnet als „der Anbieter“, und seiner Kunden.

1.2. Die unten aufgeführten allgemeinen Bedingungen des Anbieters gelten als vom Kunden zur Kenntnis genommen und akzeptiert, selbst wenn sie seinen eigenen allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen widersprechen sollten, d. h. die vorliegenden Bedingungen haben Vorrang gegenüber den Bedingungen des Kunden. Sie ergänzen bzw. erläutern die allgemeinen Bedingungen für alle getätigten Bestellungen in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Vergabe der Lizenzen von COVER GROUP, die auf der Website von COVER GROUP einsehbar sind (Link) und zusammen mit den vorliegenden Bedingungen und den besonderen Bedingungen den Vertrag bilden.

Durch die Unterzeichnung des Dienstleistungsangebots treten sowohl die vorliegenden Ausführungen als auch die oben genannten allgemeinen Bedingungen gleichermaßen in Kraft, ebenso wie alle Aktualisierungen des Vertrags/der Verträge, die vom selben Kunden abgeschlossen werden und sich auf die Überlassung der Software Cover beziehen.

1.3. Die eventuelle Nichtigkeit oder Hinfälligkeit einzelner nachfolgender Klauseln hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Vertrags oder auf die anderen Bestimmungen. Gegebenenfalls verpflichten sich die Parteien zur Ersetzung der nichtigen oder nicht anwendbaren Klausel durch eine gültige Klausel, die der nichtigen oder nicht anwendbaren Klausel aus wirtschaftlicher Sicht möglichst nahe kommt.

1.4. Der Kunde erkennt an, ein Exemplar der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben, es sei denn er kann das Gegenteil nachweisen.

ARTIKEL 2: UNTERBREITUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANGEBOTS

2.1. Die Gültigkeitsdauer der Angebote des Anbieters beträgt, sofern sie keine ausdrückliche anderslautende Bestimmung enthalten, maximal einen Monat.

2.2. Nach der Annahme des Angebots durch den Kunden gilt der Vertrag als abgeschlossen.

ARTIKEL 3: AUSFÜHRUNG DES VERTRAGS

3.1. Für jede Bestellung muss der Kunde spätestens am Tag der Bestellung (oder innerhalb von 24 Stunden nach der Bestellung) dem Anbieter alle Inhalte, Zugänge und Anlagen, die im Hinblick auf die Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen durch den Anbieter erforderlich sind und zuvor vom Anbieter genehmigt wurden, in geeigneten Formaten und strukturierter Form zur Verfügung stellen.

Bei verspäteter Bereitstellung der technischen Bestandteile oder Bereitstellung technischer Bestandteile, die sich von den zum Zeitpunkt der Bestellung gemachten Angaben unterscheiden, behält sich der Anbieter je nach Situation das Recht vor, entweder die Aufnahme der Vertragserfüllung aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen und im letzten Fall die vom Kunden geleistete Anzahlung einzubehalten.

3.2. Die Leistung des Anbieters beinhaltet alles, was ausdrücklich aufgelistet wird. Jede nicht im Angebot enthaltene Leistung ist Gegenstand eines ergänzenden Angebots, das vom Kunden separat angenommen werden muss.

3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, unbegrenzt Korrekturen zu verlangen. Ausschließlich die im Angebot inbegriffenen Korrekturen werden umgesetzt, jede zusätzliche Korrektur wird gemäß der offiziellen Tarifübersicht von Cover Groupe, die hier einsehbar ist, nach Zeitaufwand abgerechnet.

 

ARTIKEL 4: PREISE UND BEZAHLUNG

4.1. Sofern keine ausdrückliche anderslautende Bestimmung vorliegt, verstehen sich alle im Angebot angegebenen Preis immer zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.2. Sofern keine ausdrückliche anderslautende Bestimmung vorliegt, wird bei jeder Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Bestellwertes bei Unterzeichnung des Bestellscheins fällig (und innerhalb einer Frist von 14 Tagen zahlbar). Die verbleibenden 60 % des Preises werden bei der Erbringung der Leistung beglichen.

4.3. Alle Rechnungen des Anbieters sind bei Erhalt in bar oder per Banküberweisung an die in der Auftragsbestätigung angegebene Kontonummer zahlbar.

4.4. Jeder Zahlungsverzug begründet den Anspruch auf einen Verzugszins von 10 % auf Jahresbasis ohne vorausgehende Mahnung. Darüber hinaus wird bei Zahlungsverzug von Rechts wegen und ohne Mahnung eine Vertragsstrafe zugunsten des Anbieters fällig. Diese Vertragsstrafe wird vertraglich zwischen den Parteien gemäß folgender Berechnungsgrundlage festgelegt: 12 % für Summen bis zu 4 000,00 €, 10 % für Summen zwischen 4 000,01 € bis 12.500,00 €, 7,5 % für Summen über 12.500,01 €. Ihr Gesamtbetrag darf nicht höher als 2.500,00 € und nicht niedriger als 125,00 € sein.

4.5. Die nicht fristgerechte Begleichung einer Rechnung bewirkt von Rechts wegen die Fälligkeit aller ausstehenden Rechnungen, selbst jener, deren Fälligkeitstermin noch nicht eingetreten ist.

4.6. Bei einem Verstoß seinerseits gegen eine der Verpflichtungen, die er gemäß den vorliegenden allgemeinen Bedingungen eingegangen ist, entschädigt der Kunde den Anbieter in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 für alle Inkassogebühren, einschließlich der Honorare für Anwälte und Fachberater.

ARTIKEL 5: LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

5.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.

5.2. Die Lieferfristen gelten als unverbindliche Richtwerte. Insbesondere durch zwischengelagerte Genehmigungsfristen können sich diese Termine verschieben. Jede Übermittlungsfrist von Antworten oder Inhalten kann die Lieferfrist beeinflussen.

5.3. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist darf dem Anbieter keine Verzugsstrafe berechnet werden. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann weder eine Stornierung der Bestellung noch eine Entschädigung verlangt werden. Ab der Lieferung wird das Verlust- bzw. Untergangsrisiko vom Kunden übernommen. Die gegenwärtige und zukünftige Zahlungsfähigkeit des Kunden stellt für jeden Vertragsabschluss eine aufschiebende und auflösende Bedingung dar, sodass COVER GROUP während der Ausführung des Vertrags immer noch berechtigt ist, jederzeit vom Kunden hinreichende Sicherheiten oder Anzahlungen zu verlangen, um sich zu vergewissern, dass die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gewährleistet ist. Sollte der Kunde nicht zur Bereitstellung der verlangten Sicherheiten oder Anzahlungen in der Lage sein, ist COVER GROUP berechtigt, jegliche Folgelieferung auszusetzen und jeglichen Vertrag (unabhängig davon, ob er bereits teilweise ausgeführt wurde oder nicht) als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten, unbeschadet des Rechts von COVER GROUP zur Forderung ergänzender Schadensersatzleistungen.

5.4. Bei Ereignissen höherer Gewalt wird der Anbieter von der Lieferverpflichtung entbunden. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Streiks, Lieferverzögerungen bei Zulieferern, Kriege, Feuer, Naturkatastrophen, firmeninterne Organisationsschwierigkeiten (krankheitsbedingter Personalausfall, Ausfall von Maschinen usw.), wenn sich diese Umstände verzögernd auf die Lieferung auswirken oder diese erheblich erschweren bzw. den Anbieter direkt oder aufgrund der Beteiligung eines Dritten an der Erfüllung seiner Pflichten hindern.

5.5. Der Anbieter muss weder die Unvorhersehbarkeit noch die Unabwendbarkeit des betreffenden Ereignisses nachweisen.

ARTIKEL 6: EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Bis zur vollständigen Begleichung der durch den Anbieter ausgestellten Rechnungen und Abwicklung aller Verbindlichkeiten, einschließlich aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Kunden, bleibt der Anbieter alleiniger Eigentümer des Auftragsgegenstands in seiner Gesamtheit.

6.2. Bei Insolvenz des Kunden kann der Anbieter gegebenenfalls eine Klage auf Herausgabe einleiten.

ARTIKEL 7: SPEZIALANFERTIGUNGEN

7.1. Sollte der Kunde eine Spezialanfertigung beantragen, ohne vorher einen Kostenvoranschlag anzufordern, sind die entsprechenden Kosten auf der Grundlage der in jedem Angebot erläuterten Personalkosten vollständig von ihm zu übernehmen, einschließlich der Korrekturen und Verbesserungen.

7.2. Sofern keine vorher bestehende, ausdrückliche, anderslautende Vereinbarung vorliegt, wird der Preis gemäß der hier einsehbaren offiziellen Tarifübersicht von Cover Group berechnet. Jede angefangene Stunde wird vollständig in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, sich innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt der Spezialanfertigung ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen zu vergewissern und die hierfür erforderlichen Tests durchzuführen. Äußert der Kunde innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen bzw. Vorbehalte, gilt die Anfertigung als endgültig von ihm angenommen, und alle Kosten eventueller Korrekturen, Änderungen oder Verbesserungen, die auf der Grundlage der Wartungsgebühren in der hier einsehbaren offiziellen Tarifübersicht von Cover Group berechnet werden, sind vom Kunden zu begleichen. Die von Cover Group entwickelte Anfertigung bleibt geistiges Eigentum von COVER GROUP. Infolgedessen unterlässt der Kunde die Abtretung, Vervielfältigung und den Weiterverkauf jeglicher Anfertigung unabhängig von ihrer Art. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Spezialanfertigung nicht an einen anderen IT-Anbieter weiterzuleiten und den Anbieter zu informieren. Andernfalls wird eine Entschädigung in Höhe der Kosten der Anfertigung fällig. COVER GROUP garantiert, dass es sich bei dem Software-Produkt um eine vollständige Neuschöpfung handelt und dass keine Rechte, Ansprüche oder Interessen am geistigen Eigentum im Besitz einer Drittperson dadurch verletzt werden.

7.3. Sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, wird die Spezialanfertigung „ohne Mängelgewähr“, in Übereinstimmung mit den Beschreibungen im Bestellschein und ohne ausdrückliche oder stillschweigende Garantie jeglicher Art oder jeglichen Umfangs geliefert. Infolgedessen gewährt COVER GROUP dem Kunden keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie in Bezug auf Folgendes:

– die ununterbrochene oder fehlerfreie Funktionsfähigkeit der Spezialanfertigung

– die Übereinstimmung der Funktionen und der Leistungsfähigkeit der Spezialanfertigung mit den Erwartungen und dem Bedarf des Kunden

– die Datenverarbeitungsanlagen des Kunden, deren Funktionsfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit ihrer Hard- und Softwarekomponenten

– die finanziellen oder sonstigen, tatsächlichen oder befürchteten, positiven oder negativen Auswirkungen der Nutzung der Spezialanfertigung

ARTIKEL 8: GARANTIE

8.1. Gesetzliche Garantie für alle Kunden

Der Anbieter übernimmt für das Produkt ausschließlich eine Garantie gegen die versteckten Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ab der Lieferung auftreten.

Die Garantie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Mängel das Produkt in erheblichem Maß für seine bestimmungsgemäße Verwendung ungeeignet machen oder diese Verwendung so sehr einschränken, dass der Kunde es nicht erworben oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte, wenn ihm die Mängel bekannt gewesen wären.

Bei Feststellung eines versteckten Mangels muss der Kunde unverzüglich handeln, d. h. innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Mangels bzw. innerhalb der 15 Tage, während derer der Kunde die Mängel normalerweise hätte feststellen müssen, muss er COVER GROUP per Einschreiben oder per E-Mail darüber verständigen, andernfalls verfällt die Garantie. In seiner Meldung begründet der Kunde die Beanstandungen in Bezug auf die versteckten Mängel. COVER GROUP behält sich anschließend das Recht vor, die vom Kunden gemeldeten versteckten Mängel einer sorgfältigen und angemessenen Untersuchung zu unterziehen, um sich zu vergewissern, ob die Garantie greift.

Die Garantie greift nicht bei unsachgemäßer Verwendung, Änderung, Neuinstallation oder Reparatur der Software durch eine nicht qualifizierte Person.

Der Kunde hat die Wahl zwischen der Rückgabe des mit einem versteckten Mangel behafteten Produktes gegen eine vollständige Erstattung und seinem Behalt mit Teilerstattung.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zur Gewährleistung sichtbarer Produktmängel, die der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs erkennen konnte oder hätte erkennen müssen. Ebenso bezieht sich seine Gewährleistungspflicht in Bezug auf versteckte Mängel nur auf solche, über die er den Kunden nicht in Kenntnis gesetzt hat, obwohl sie ihm zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt waren. Als Garantienachweis für den Kunden gegenüber dem Verkäufer gelten ausschließlich die Rechnung, der Kassenbeleg oder der Kaufbeleg. Diese Dokumente sind vom Kunden aufzubewahren und in ihrer Originalausfertigung vorzulegen.

ARTIKEL 9: GEISTIGES EIGENTUM

9.1. Im Allgemeinen bleiben sämtliche Neuschöpfungen sowie die dazu vom Anbieter übermittelten Informationen dessen ausschließliches Eigentum, und er behält sich das Recht vor, seine Werke insgesamt oder teilweise weiter zu verkaufen oder selbst zu verwenden. In diesem Sinne bleiben jegliche Softwareprogramme, Anwendungen oder sonstige Spezialanfertigungen, die im Auftrag des Kunden hergestellt wurden, Eigentum von COVER GROUP. Dasselbe gilt für alle Bestandteile, die vom Anbieter in Bezug auf das Design und den Inhalt der Internetplattform bereitgestellt wurden, d. h. für das Erscheinungsbild, die Form, den Text, die Auswahl der Farbe und der Schriftart, die Dokumentation, die Anordnung der Texte.

9.2. Die von COVER GROUP oder seinen Subunternehmern hergestellten Neuschöpfungen bleiben vollständiges Eigentum von COVER GROUP, und keine der Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Bedingungen kann als Übertragung dieser Rechte am geistigen Eigentum ausgelegt werden.

9.3. Es versteht sich, dass die Nutzungsrechte an diesen Neuschöpfungen (Vervielfältigungsrecht, Recht auf öffentliche Wiedergabe und Verbreitungsrecht) während der gesamten Gültigkeitsdauer der Rechte am geistigen Eigentum weltweit auf nicht exklusiver Basis gewährt werden.

9.4. Doch der Kunde unterlässt die Vervielfältigung der Neuschöpfungen in einer Weise, die unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Anbieters als unlautere Geschäftspraxis ausgelegt werden kann.

9.5. COVER GROUP gestattet keine Änderung seiner Software oder seiner Softwareprogrammme ohne seine bewusste und ausdrückliche Zustimmung.

9.6. In keinem Fall kann der Kunde gegen die Erwähnung des Namens und/ oder das Erscheinen des Logos bzw. der Marke des Anbieters auf den Neuschöpfungen und ihren Vervielfältigungen Einwände erheben.

COVER GROUP behält sich das Recht vor, seine Neuschöpfung für den Kunden im Rahmen seiner Kundenakquise, externen Kommunikation und Werbung als Referenz anzugeben.

9.7. Die Verletzung der vorliegenden Bestimmungen berechtigt den Anbieter zur Stornierung jeglicher Bestellung und dies ungeachtet der eventuellen Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

9.8. Alle vom Kunden bereit gestellten Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, bleiben sein alleiniges Eigentum. In diesem Zusammenhang bestätigt er, über alle erforderlichen Rechte bzw. Genehmigungen zu verfügen, und er entlastet den Anbieter von jeglicher Beanstandung eines Dritten, der Anspruch auf das geistige Eigentum in Bezug auf irgendwelche von ihm bereit gestellten Inhalte erhebt, insbesondere in Bezug auf Texte, Bilder, Logos, Grafiken, Fotos, Filme, Audios oder Videos, Dateien, Softwareprogramme, Datenbanken.

ARTIKEL 10: HAFTUNG

10.1. Der Anbieter haftet für arglistige Handlungen oder grobe Fehler, die einen Schaden verursacht haben. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind allerdings arglistige Handlungen oder grobe Fehler, die von seinen Auftragnehmern oder Erfüllungsgehilfen oder vom Lieferanten oder Herstellern begangen wurden.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Eigenschaften seiner technischen Infrastrukturen sowie die Auswahl seiner technischen Zulieferer jederzeit zu ändern.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Einrichtung von Einstellungen und die Herstellung von Spezialanfertigungen, die vom Kunden beantragt werden, abzulehnen, wenn diese im Hinblick auf die Verbreitung über das Internet in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen als nicht vertretbar eingestuft werden.

10.2. Der Anbieter haftet in keine Weise für die Nutzung des vertraglichen Produktes und der Website durch den Kunden sowie für die Nutzung seiner eigenen Computer-Hardware.

10.3. Sofern keine arglistigen Handlungen oder groben Fehler seinerseits vorliegen, kann COVER GROUP SRL vom Kunden nicht für irgendwelche Fehler oder direkte oder indirekte Schäden, die daraus entstehen könnten, verantwortlich gemacht werden, und der Kunde entlastet COVER GROUP von allen Beanstandungen einschließlich Gewährleistungsklagen, wenn einer der nachfolgend genannten Fälle eintritt:

– Änderungen am Softwareprodukt und/oder an den Spezialanfertigungen, die nicht durch die Firma COVER GROUP oder durch von ihr beauftragte Personen vorgenommen wurden

– Änderungen oder Hinzufügungen an den Datenverarbeitungsanlagen in Form von Hard- oder Softwarekomponenten, die sich auf die einwandfreie Funktion des Softwareproduktes und/oder der Spezialanfertigungen auswirken

– die Einschleusung eines Computervirus in die Datenverarbeitungsanlagen, die sich auf die einwandfreie Funktion des Softwareproduktes und/oder der Spezialanfertigungen auswirkt

– der Verlust von Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen im Zusammenhang mit der Funktion oder dem Funktionsausfall des Softwareproduktes und / oder der Spezialanfertigungen bzw. mit ihrer Nutzung oder ihrem Nutzungsausfall

In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von COVER GROUP auf den vom Kunden im Rahmen der Ausführung der Bestellung bezahlten Betrag.

10.4. Wenn die Haftbarkeit des Anbieters greift, beschränkt sie sich auf den tatsächlichen Schaden, der dem Kunden persönlich und direkt entstanden ist. Irgendwelche Entschädigungen für erhoffte und nicht erzielte Gewinne oder vermeidbare Verluste sind ausgeschlossen.

ARTIKEL 11: AUFLÖSUNG DES VERTRAGS UND SANKTIONEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN

11.1. Bei Insolvenz oder Abwicklung einer der Parteien endet der Vertrag automatisch. Die zum Zeitpunkt der Insolvenz oder des Abwicklungsbeschlusses geschuldeten Summen werden sofort fällig. Bei einer Verurteilung des Kunden aufgrund von Handlungen, die geeignet sind, das Vertrauen des Anbieters zu erschüttern, wird der vorliegende Vertrag ebenfalls von Rechts wegen aufgelöst.

11.2. Bei gerichtliche Reorganisation werden alle geschuldeten Summen sofort fällig, und der laufende Vertrag kann beendet werden, wenn der Zahlungsrückstand nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch den Anbieter zugestellten Mahnung ausgeglichen wird.

11.3. Sollte der Kunde während der Ausführung des Vertrags in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann der Anbieter zur Gewährleistung der einwandfreien Ausführung des Vertrags die Vorlage von Sicherheiten verlangen. Wenn der Kunde dies verweigert, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag insgesamt oder teilweise aufzulösen.

11.4. Bei Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen, die der Kunde gemäß dem vorliegenden Vertrag eingegangen ist, mahnt der Anbieter den Kunden per Einschreiben mit Rückschein zur Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtung.

Wenn die vom Kunden eingegangene Verpflichtung nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Erhalt dieses Mahnschreibens ausgeführt wurde, wird der vorliegenden Vertrag von Rechts wegen und unbeschadet der Schadensersatzleistungen, auf die der Anbieter sowohl aufgrund des Vertragsbruchs als auch aufgrund der Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung Anspruch haben könnte, zu Lasten des Kunden aufgelöst.

11.5. Bei einem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Ausführung des Vertrags schuldet der Kunde dem Anbieter die Erstattung aller von ihm getätigten Ausgaben sowie seiner Personalkosten und des entgangenen Gewinns, der auf 50 % des Betrags, der für die noch ausstehenden Leistungen angefallen wäre, festgelegt wird.

11.6. Sollte der Download-Vorgang eines digitalen Inhalts aus dem Internet begonnen haben, bevor der Kunde seine Absicht zur Stornierung der Bestellung bekundet hat, gilt dies als Verzicht des Kunden auf seine Möglichkeit zur einseitigen Beendigung des Vertrags.

ARTIKEL 12: GELTENDES RECHT UND ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT

12.1. Geltendes Recht ist das belgische Gesetz, sowohl für die Auslegung als auch für die Ausführung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen sowie aller Vereinbarungen, auf die sie anwendbar sind.

12.2. Jeder Rechtsstreit in Bezug auf die Erstellung, Ausführung und Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen sowie auf alle Vereinbarungen, für die sie gelten, der nicht außergerichtlich beigelegt werden kann, unterliegt der alleinigen Zuständigkeit der Gerichte des Gerichtsbezirks Hainaut, Zweigstelle Tournai.

Sie sind auf unserer Internetseite einsehbar und werden auf erste Anfrage zur Verfügung gestellt.